Während der Freistellung muss der gekündigte Arbeitnehmer sich noch nicht um einen neuen Job bemühen.

Der Fall:

Ein Mann hatte in Festanstellung seit November 2019 in Projekten als Senior Consultant gearbeitet und eine ordentliche Kündigung gemäß Schreiben vom 29.03.2023 erhalten. Sein monatlicher Verdienst lag bei 6.044,00 € brutto. Während der 3-monatigen Kündigungsfrist, die am 30.06.2023 endete, stellte der Arbeitgeber den Mann von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich frei. Nach Zugang der Kündigungen meldete sich der Kläger Anfang April 2023 arbeitssuchend und erhielt von der Agentur für Arbeit erstmals Anfang Juli Vermittlungsvorschläge. Im Mai und Juni 2023 schickte der Arbeitgeber dem Gekündigten insgesamt 43 Stellenangebote aus Jobportalen und von Unternehmen online gestellte Stellenangebote, die nach Einschätzung der Beklagten für den Kläger in Betracht gekommen wären. Auf 7 davon bewarb sich der Mann ab Ende Juni 2023, der auch mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung vorging. Nachdem die Beklagte dem Kläger für Juni 2023 keine Vergütung mehr zahlte, hat er diese mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.

Sein Arbeitgeber hat Klageabweisung beantragt und vertrat die Auffassung, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich schon während der Zeit der Freistellung auf die ihm überlassenen Stellenanzeigen zu bewerben. Weil er dies unterlassen habe, müsse er sich für Juni 2023 nach § 615 S. 2 BGB einen fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bei der Beklagten bezogenen Gehalts anrechnen lassen.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Die dagegen erhobene Revision der Beklagten vor dem 5. Senat des Bundesarbeitsgerichtes war ohne Erfolg. Die Beklagte befand sich aufgrund der von ihr einseitig erklärten Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet dem Kläger nach § 615 S. 1 BGB i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Kläger nicht nach § 615 S. 2 BGB anrechnen lassen. Der durch eine fiktive Anrechnung nicht erworbenen Verdienstes beim Arbeitnehmer eintretende Nachteil ist nur gerechtfertigt, wenn dieser wider Treu und Glauben gemäß § 242 BGB untätig geblieben ist. Weil § 615 S. 2 BGB eine Billigkeitsregelung enthält, kann der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestand für ihn keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus zu erzielen.

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