Arzt haftet nicht auf Schadensersatz wegen Lebenserhaltung eines Patienten durch künstliche Ernährung
Arzt haftet nicht auf Schadensersatz wegen Lebenserhaltung eines Patienten durch künstliche Ernährung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Sohn, dessen Vater im Krankenhaus durch künstliche Ernährung am Leben gehalten wurde, kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zusteht. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass das menschliche Leben ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig sei. Das Urteil über den Wert eines Lebens stehe keinem Dritten zu. Daher verbietet es sich, das Leben -auch ein leidensbehaftetes Weiterleben- als Schaden anzusehen.
BGH, Urteil vom 02.04.2019, Aktenzeichen: VI ZR 13/18
Der Fall:
Der 1929 geborenen Vater des Klägers (Patient) litt an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Im Oktober 2011 verstarb er. Der Patient wurde von September 2006 bis zu seinem Tod mittels einer PEG- Magensonde künstlich ernährt. Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte, ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille, hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Es war damit nicht über die Fallgestaltung zu entscheiden, dass die künstliche Ernährung gegen den Willen des Betroffenen erfolgte.
Der Kläger macht geltend, dass die künstliche Ernährung spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten geführt habe. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, das Therapieziel dahingehend zu ändern, dass das Sterben des Patienten durch Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen zugelassen werde.
Der Kläger verlangt aus ererbtem Recht seines Vaters Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen.
Das Landgericht wies die Klage ab.
Auf die Berufung des Klägers sprach das Oberlandesgericht diesem ein Schmerzensgeld i.H.v. 40.000 EUR zu. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, mit dem Betreuer die Frage der Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung eingehend zu erörtern, was er unterlassen habe. Die aus dieser Pflichtverletzung resultierende Lebens- und gleichzeitige Leidensverlänge- rung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof stellte auf die Revision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt habe. Denn jedenfalls fehlte es an einem immateriellen Schaden. Hier stehe der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also den Tod. Das menschliche Leben sei ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben -auch ein leidensbehaftetes Weiterleben- als Schaden anzusehen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten möge mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben habe, verbiete die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Handlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen sei es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienten diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.
Veröffentlich von Frau Rechtsanwältin Katja Koppers am 03.04.2019