Kollision mit Betonpoller - Gemeinde haftet bei nicht ausreichend beleuchteten und markierten Pollern für Schäden an Fahrzeugen
Der Verkehrsberuhigung dienende Poller müssen für Straßenbenutzer gut sichtbar sein.
Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen.
OLG Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018, Aktenzeichen 11 U 50/18
Der Fall:
Ein Autofahrer aus Braunschweig klagte gegen eine Gemeinde auf Schadensersatz, weil er mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 cm hohen Betonpoller hineingefahren war. Die Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtsperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen.
Das Landgericht Braunschweig hat die Gemeinde teilweise zur Schadensersatzleistung verurteilt. Der klägerische Anspruch sei lediglich zu 25 % wegen eines Mitverschuldens des Fahrers gemindert.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Entscheidung bestätigt.
Die beklagte Gemeinde habe gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen, so das Gericht. Sie hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen, was vor allem dann gelte, wenn es sich, wie hier, um Poller von einer geringen Höhe (40 cm) handele. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens kam das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.
Veröffentlicht von Herrn Rechtsanwalt Bernd Schmitz am 16.12.2018