Rechtsanwalt Geldern

Mehr Unterhalt für Trennungskinder - Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2019!

Mehr Unterhalt für Trennungskinder - Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2019!

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900,00 EUR) der Tabelle sollen an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst werden.

 

Ab dem 01.01.2019 beträgt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 354,00 EUR statt bisher 348,00 EUR, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebens-jahres) 406,00 EUR statt bisher 399,00 EUR und für Kinder der dritten. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476,00 EUR statt bisher 467,00 EUR.

Die Bedarfssätze der zweiten bis fünften Einkommensgruppe steigen um jeweils 5 % und die der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhaltes.

Für volljährige Kinder bleiben die Bedarfssätze jedoch unverändert.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen.

Ab dem 01.07.2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194,00 EUR auf 204,00 EUR, für ein drittes Kind von derzeit 200,00 EUR auf 210,00 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225,00 EUR auf 235,00 EUR angehoben werden.

Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei voll-jährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sog. Zahlbetragstabellen.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle gegenüber 2018 unverändert. So verbleibt es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhalts-schuldner zu belassenden Selbstbehalten.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2020 erfolgen.

Die seit dem 01.01.1979 von dem OLG Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle" beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und ein Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhaltes im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.

 

 

Veröffentlicht von Frau Rechtsanwältin Annette Kuhl am 27.11.2018