Mehr Unterhalt für Trennungskinder - Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2020
Mehr Unterhalt für Trennungskinder - Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2020!
Zum 01.01.2020 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Die seit dem 01.01.1979 vom OLG Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und hat selbst keine Gesetzeskraft. Sie dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhaltes im Sinne des §§ 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhaltes verwandt.
Ab dem kommenden Jahr beträgt der Mindestunterhalt für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) 369 EUR statt bisher 354 EUR; für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres) 424 EUR statt bisher 426 EUR; für Kinder der 3. Altersstufe (vom 12. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 EUR statt bisher 476 EUR und für volljährige Kinder 530 EUR statt bisher 527 EUR.
Auch in höheren Einkommensgruppen steigen die Bedarfssätze um 5-8 %.
Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern hälftig auf diesen Betrag angerechnet und bei volljährigen Kindern in voller Höhe. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sogenannten Zahlbetragstabellen.
Bei Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, erhöht sich der feste Bedarf von bisher 730 EUR auf 68 EUR.
Seit 2015 ist allerdings auch der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen erstmals angestiegen.
Der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen steigt von 880 EUR auf 960 EUR, der eines Erwerbstätigen von 1080 EUR auf 1160 EUR ausgehend von einer warmen Miete von 430 EUR.
Der Selbstbehalt gegenüber Eltern steigt von 1800 EUR auf 2000 EUR.
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2021 erfolgen!
Veröffentlicht von Rechtsanwältin Annette Kuhl am 16.12.2019