Mehr Unterhalt für Trennungskinder - Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2022
Mehr Unterhalt für Trennungskinder - Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2022
- Bedarfssätze
a. Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021".
Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2022:
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 396 EUR (+3 EUR)
- für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 455 EUR (+4 EUR)
- für Kinder bis zur Volljährigkeit 533 EUR (+5 EUR)
Diese Beträge entsprechen den Bedarfsätzen der 1. Einkommensgruppe (bis 1900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der 1. Einkommens-gruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommens-gruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen und jeweils 8 % des Mindestunterhaltes angehoben.
b.Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2022 gleichfalls angehoben. Wie im Kalenderjahr 2021 betragen sie 124 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.
c. Studierende
Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 EUR unverändert. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 860 EUR nach oben abgewichen werden.
- Anrechnung des Kindergeldes
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt wie im Kalenderjahr 2021:
- für ein 1. und 2. Kind: 219 EUR,
- für ein 3. Kind: 224 EUR,
- ab dem 4. Kind: 250 EUR.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei voll-jährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldes ergebenden Beträge sind in den „Zahlbetragstabellen" im Anhang der Tabelle aufgelistet.
- Selbstbehalte
Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2021 unverändert. Bei Ansprüchen auf Eltern-unterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie im Kalenderjahr 2021 von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerungen des Regelsatzes von 446 EUR auf 449 EUR für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwendigen Selbstbehalts veranlasst. Der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) ist gegenüber 2021 unverändert. Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sein, kann der Selbstbehalt in Einzelfall erhöht werden.
- Einkommensgruppen
Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5500 EUR) bleiben gegenüber dem Kalenderjahr 2021 unverändert. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - XII ZB 499/19 -, ist die Düsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Es sind beginnend mit einem bereinigten Einkommen von 5501 EUR fünf weitere Einkom-mensgruppen gebildet worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 EUR (200 % des Mindestbedarfs).
- Sonstiges
Neben der Änderung der Tabelle ist die überwiegende Mehrheit der Oberlandesgerichte übereingekommen, bei Bemessung des Ehegattenunterhalts in der Regel vom berei-nigten Erwerbseinkommen einen Bonus (Erwerbsanreiz) von 1/10 abzuziehen. Näheres ergibt sich aus den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte.
- Ausblick
Da der Mindestunterhalt nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunter-haltsverordnung zum 01.01.2023 erneut steigt (1. Altersstufe von 396 auf 404 EUR, 2. Altersstufe von 455 EUR auf 464 EUR und 3. Altersstufe von 533 EUR auf 543 EUR) werden zum 01.01.2023 auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anzuheben sein. Bei einer zu erwartenden Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2023 werden voraussichtlich auch die Selbstbehaltssätze für 2023 anzupassen sein. Dabei wird auch der in den Selbstbehaltssätzen enthaltene Wohnkostenanteil zu überprüfen sein.
Veröffentlicht von Rechtsanwältin Annette Kuhl am 13.12.2021