Mehr Unterhalt für Trennungskinder - neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024
Zum 01.01.2024 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Die Änderungen gegenüber 2023 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den notwendigen Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, den monatlichen Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten sowie das monatliche Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten.
1. Bedarfssätze
Der Mindestunterhalt steigt ab dem 01.01.2024 wie folgt:
A. Minderjährige
- Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (= 1. Stufe) von 437 € auf 480 € monatlich
- Vom 7. bis zum Ende des 12. Lebensjahres (= 2. Stufe) von 502 € auf 551 € monatlich
- Ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 588 € auf 645 € monatlich.
Insgesamt wird der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ab dem kommenden Jahr um 9,7 % steigen, nachdem er bereits zum Jahreswechsel 2023 um 10,3 % nach oben angepasst wurde.
B. Volljährige
Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt dagegen gegenüber 2023 unverändert bei 930 €.
2. Kindergeld
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Im Kalenderjahr 2024 beträgt das Kindergeld weiter einheitlich 250 €.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldes ergebenden Beträge sind in der Zahlbetragstabelle im Anhang der Düsseldorfer Tabelle aufgelistet.
3. Einkommensgruppen
Die Düsseldorfer Tabelle enthält 15 Einkommensgruppen. Bislang liegt die 1. Einkommensgruppe bei einem Nettoeinkommen von bis zu 1900 €. Ab 2024 wird sie um 200 € erhöht und liegt dann bei 2100 €. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 €.
4. Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, steigt von 1370 € auf 1450 € und für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 1120 € auf 1200 €.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen wird von 1650 € auf 1750 € erhöht.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes erhöht sich beim erwerbstätigen Unterhaltschuldners von
1510 € auf 1600 € und beim nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner von 1385 €
auf 1475 €.
Veröffentlicht von Rechtsanwältin Annette Kuhl