Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß setzt nicht exakte Kenntnis der Geschwindigkeitsüberschreitung voraus
Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß setzt nicht exakte Kenntnis der Geschwindigkeitsüberschreitung voraus
Wissen, schneller als erlaubt zu fahren, genügt
Ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß setzt nicht voraus, dass der Betroffene exakte Kenntnis von der Geschwindigkeitsüberschreitung hat. Es reicht das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.
OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2022, Aktenzeichen: 5 RBs 12/22
Der Fall:
Das Oberlandesgericht Hamm hat im Jahr 2022 darüber zu entscheiden, ob ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß voraussetzt, dass der Betroffene den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung kennt.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes nicht voraussetzt, dass der Betroffene den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung exakt kennt. Es genüge vielmehr das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Wer im Bewusstsein, die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht unerheblich überschritten zu haben, unterlasse, seine Geschwindigkeit durch den Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, bringe dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nimmt.
Veröffentlicht von Rechtsanwalt Bernd Schmitz am 15.03.2022